VISA

Seit dem November 2015 erarbeiteten Visa-Verstössen, werden im März 2016 härtere Strafen in Kraft treten. Dies beinhalte auch eine Verschärfung der sogenannten Blacklist-Regelung, durch die Ausländern ab einer gewissen Overstay-Zeitspanne eine erneute Einreise für einen bestimmten Zeitraum verboten wird.

Wer sich freiwillig wegen Visa-Überziehung stellt, kommt relativ glimpflich davon. Overstayer, die mehr als 90 Tage überzogen haben, werden für ein Jahr geblockt. Wer sich mehr als ein Jahr ohne Genehmigung im Land aufhält, kommt drei Jahre auf die Blacklist. Drei Jahre Overstay werden mit fünf Jahren Sperre bestraft und fünf Jahre Overstay mit zehn Jahren Sperre.

Deutlich härter fallen die Strafen dagegen bei Personen aus, die ihren Overstay nicht freiwillig melden, sondern durch Zufall bei einer Kontrolle erwischt werden. Ausländer, die sich weniger als ein Jahr ohne Genehmigung in Thailand aufhalten, müssen dann mit einer Sperre von fünf Jahren rechnen und bei mehr als einem Jahr sogar mit einer zehnjährigen Sperre.

“Die härteren Strafen werden es uns hoffentlich einfacher machen, Ausländer zu blockieren, die von vornherein vorhaben, auf illegalem Weg ins Land zu gelangen und sich hier ohne Genehmigung aufzuhalten. Allein im Oktober dieses Jahres wurden landesweit 9.000 Ausländer wegen Overstay belangt. Wir hoffen diese Zahlen mit den neuen Regulierungen im kommenden Jahr um 80% reduzieren zu können“, sagte Lt. Gen. Nathathorn vor Reportern.

Pacht- und Land Lease Verträge

Vorgehende Tipps:

Der Kauf des Grundstücks erfolgt im Namen eines Thais,

üblicherweise der Ehefrau oder Lebenspartnerin, der man vertrauen sollte.


Ich halte es so:

Vertraue nur dem Menschen den du am Morgen als ersten im Spiegel siehst, auch wenn er noch so Scheisse aussieht, denn auf den kannst dich verlassen und wenn er etwas schlechtes macht kannst du ihm am schnellsten Verzeihen, diese Regel ist in Thailand noch wichtiger als im "FarangLand".

Man sollte also diesen Pachtvertrag wenn es über die Ehefrau abläuft

"unbedingt vor der Heirat erledigen".

Eine in Einklang mit dem thailändischen Recht stehende Lösung stellt der Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Grundstück bzw. das Land-Leasing dar.

Der Ausländer schließt also einen Leasing-, Miet- und Pachtvertrag mit dem Eigentümer des Grundstücks ab.

Die gesamte Pachtsumme, die gleichzeitig quasi die „Kaufsumme“ darstellt, wird in der Regel vorab bezahlt.

Neben der reinen Miete kann ein Wohnrecht, ein Niesbrauchsrecht  (“Usufruct“) sowie ein zusätzliches Bebauungs Recht („Superficies“) zugunsten des ausländischen Erwerbers vereinbart werden.

Der Pächter erhält somit den Besitz am Grundstück für die vereinbarte Dauer. Er hat weiterhin das Recht, das Grundstück zu erwerten, er hat also das ausschließliche Recht an dem Grundstück, er kann somit auf diesem ein Haus errichten und bewohnen, dieses verpachten, ein vorhandenes Haus abreißen, ausbauen oder verändern.

Bei ordnungsgemäßer entsprechender vertraglicher Vereinbarung kann dieses Nutzungsrecht weiterhin, auch ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers, auf Dritte übertragen werden. Es empfiehlt daher unbedingt, dies in einem entsprechenden Vertrag ausdrücklich zu vereinbaren,  damit die Nutzungsrechte vererbbar, abtretbar und übertragbar sind.

Ebenfalls sollten Vorkehrungen getroffen werden für den Fall, dass einer der Vertragspartner vor Beendigung der Pachtzeit verstirbt, denn der Pachtvertrag kommt lediglich zwischen den Parteien zustande. Es ist also nicht automatisch so, dass Dritte wie beispielsweise Erben des Pächters automatisch Vertragspartner nach dessen Ableben werden. Weiterhin sollte vertraglich geregelt sein, dass der Pächter die Möglichkeit hat, das Land weiter zu verpachten.

Schließlich muss nach dem thailändischen Gesetz jeder Miet- und Pachtvertrag, der für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren abgeschlossen wird, beim entsprechenden Landoffice registriert werden. Das Nutzungs- Wohn- oder Baurecht des Ausländers muss somit anschließend beim Landoffice eingetragen werden. Wird dies unterlassen, kann sich der Ausländer nach Ablauf von drei Jahren vor einem thailändischen Gericht nicht mehr auf den Vertrag berufen.

Der Vertrag darf weiterhin die maximale gesetzliche Nutzungsdauer von 30 Jahren nicht überschreiten. Zu beachten ist, dass das Nutzungsrecht nach Ablauf der 30 Jahre verlängert werden kann. Eine entsprechende Verlängerungsoption sollte ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

Eine weitere Möglichkeit, wie sich der erwerbende Ausländer absichern kann, ist ein zusätzlicher Darlehensvertrag mit dem thailändischen Eigentümer. Die Eintragung einer Grundschuld bzw. einer Hypothek zur Sicherung der Darlehensrückzahlung ist allerdings nicht möglich, wenn das Landoffice davon ausgeht, dass der thailändische Eigentümer nur als Strohmann des Ausländers dient und für diesen lediglich das Eigentum hält.

Möglich ist, dass ein Nutzungsvertrag auf 30 Jahre oder auf Lebenszeit zugunsten des Berechtigten registriert wird und zusätzlich ein privatrechtlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Die Eintragung einer Hypothek kann dann zu einem späteren Zeitpunkt als die Registrierung erfolgen, so könnte verhindert werden, dass das Landoffice von einem Umgehungsgeschäft ausgeht.

Der Abschluss eines zusätzlichen Darlehensvertrages könnte z. B. dazu dienen, den Ehepartner im Streitfall unter Druck zu setzen, wenn der Ehepartner Eigentümer des Grundstücks ist, in dem man die ausstehende Darlehenssumme einklagt. Wobei zu beachten ist, dass die Einklagbarkeit gegenüber dem thailändischen Ehepartner schon deswegen problematisch sein kann, da der Erwerb eines Grundstücks durch eine mit einem Ausländer verheirateten Thailänderin unter Umständen nur dann möglich und eingetragen wird, wenn die Thailänderin beim Land Department versichert, das Grundstück ausschließlich aus eigenen Mitteln erworben zu haben. Ein Darlehensvertrag in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit dem Grunderwerb könnte allerdings wiederum für ein Umgehungsgeschäft sprechen und daher schwer einklagbar sein.

Weiterhin sollte sich der ausländische Erwerber als Sicherheit das Grundstücks Papier (Chanod) zur Absicherung des Darlehens aushändigen lassen, da der thailändische Eigentümer ohne diese Urkunde eine Grundstücks Umschreibung oder Belastung nicht vornehmen kann.

Als zusätzliche Sicherung kann vereinbart werden, dass der Ausländer die Vollmacht vom Eigentümer erhält, dass er das Grundstück jederzeit verkaufen und umschreiben darf.


Info: www.thairecht.com Deutsche Rechtsanwaltskanzlei in Thailand


flagge-0561.gif von 123gif.de

Ferien Thailand Homestay

Kurz oder lang Aufenthalte im Isaan Dorf, Province Kalasin. Schönes geräumiges Zimmer mit DU/WC. Anfragen bitte unter: Kontakt

Eines der bekanntesten Deutsch sprachigen Magazine in Thailand mit Immobilien- und Kleinanzeigen-markt und vielen anderen Informationen.

http://der-farang.com/de/

Rechtsberatung, Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sozialversicherungsrecht, Pensionskasse, Quellensteuer, Mandatsführung

So können Sie sich mit uns in Verbindung setzen

Tel.: +66 (0) 38 300 881

Fax: +66 (0) 38 300 887

E-Mail: info[at]swisslawnet[dot]com

 

Auf dem Postweg

407/20 Moo 12, Thepprasit Road,

Soi 1, Nongprue, Banglamung,

Pattaya, Chonburi 20150

Swiss Support Swiss

Immer mehr SchweizerInnen wählen Thailand als ihren Wohnsitz, sei es als arbeitstätige Rentner oder durch Familiengründung. Schätzungsweise 7500 SchweizerInnen sind es heute.